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Ziele zum Programm ÖREB-Kataster für 2024–2027 – Bulletin zur Regierungsratssitzung

(pd) Der Grosse Rat hat am 12. Dezember 2017 dem Ziel und dem Verpflichtungskredit für den Aufbau und Betrieb des Programms Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) im Kanton Aargau zugestimmt. Der Kanton Aargau hat den ÖREB-Kataster bis Ende 2020 aufgebaut und eingeführt.

Nach dem Programm mit den Zielen zum ÖREB-Kataster für die Jahre 2020–2023, unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat die Ziele des Programms zum ÖREB-Kataster für die Jahre 2024–2027 zur Bewilligung. Der ÖREB-Kataster ist in dieser Zeit mit zusätzlichen kantonalen ÖREB-Themen inhaltlich zu erweitern, die Prüfung zum Ausbau der Funktion des ÖREB-Katasters als Publikationsportal weiterzuführen und der Aufbau eines Portals für öffentliche Auflagen umzusetzen. Der dafür notwendige Verpflichtungskredit wird vom Regierungsrat vorbehältlich des Beschlusses über die Ziele durch den Grossen Rat beschlossen werden.

Ziele und Verpflichtungskredit zum Vermessungsprogramm 2024–2027
Zwischen Bund und den Kantonen werden vierjährige Programmvereinbarungen und einjährige Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, in denen die Ziele, die zu erreichende Qualität, die Menge und der Preis vereinbart werden. Mit der Strategie für die Jahre 2024–2027 sieht der Bund vor, den Qualitätsstandard AV93 bei den Daten flächendeckend zu erreichen, das neue Geodatenmodell einzuführen, die periodische Nachführung durchzuführen und die amtliche Vermessung punktuell weiter zu entwickeln. Der Grosse Rat beschliesst jeweils für die vierjährigen Perioden die Ziele für die amtliche Vermessung und bewilligt die finanziellen Mittel für die Vorhaben, die in den jeweiligen Perioden durchgeführt werden.

Verordnung zum Gesundheitsgesetz regelt Zuständigkeiten im Vollzug des NISSG
Am 1. Juni 2019 ist das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz bezweckt den Schutz des Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall. Der Regierungsrat hat die konkreten Zuständigkeiten zum kantonalen Vollzug des erwähnten Bundesgesetzes beschlossen und dazu die Verordnung zum Gesundheitsgesetz geändert.
Die Kontrolle von Solarien und die Kontrolle betreffend der korrekten Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke obliegt dem Amt für Verbraucherschutz (AVS). Die Gemein-den sind verantwortlich für die Kontrolle der Einhaltung definierter Schallpegel bei Veranstaltungen auf ihrem Gebiet. Die Kantonspolizei übernimmt die Überprüfung der Einhaltung der Verwendungsverbote betreffend Laserpointern.